Nicht nur der pflegebedürftige Mensch braucht eine gute Pflege, auch sein Lebensraum braucht eine gute – hauswirtschaftliche – Pflege. Um beides sinnvoll aufeinander abzustimmen zu können, muss die Hauswirtschaft in der Pflegeversicherung verankert werden.

Denn viel zu oft werden Pflegekräfte im Haushalt darum gebeten, „kleine Gefälligkeiten nebenbei“ zu erledigen. Während Haushaltsdienstleister sich „mal eben“ um die Medikamenteneinnahme kümmern sollen.   

Erst wenn die unterschiedlichen Anforderungen und Kompetenzen klarer aufeinander abgestimmt sind, indem das berufliche Umfeld der professionell Pflegenden gestärkt wird, ist eine bessere Versorgung und Betreuung möglich.

Dafür haben die in der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) gebündelten Akteure Deutscher Hauswirtschaftsrat, AHDW und Deutscher Pflegerat einen Sechs-Punkte-Katalog vorgelegt, der in die Reform der Pflegeversicherung mit einfließen soll.

Konkret geht es um    

  1. Verankerung der Hauswirtschaft im Gesetzestext, denn sie sichert ein angenehmes Wohnen, entlastet den Alltag und trägt zum aktiveren Leben bei.
  2. Stärkung einer multiprofessionellen Fachkräftebasis einschließlich der Hauswirtschaft zur adäquaten Versorgung von Menschen mit Hilfebedarf. Die erforderlichen Anforderungen müssen den jeweiligen Kompetenzen zugeordnet werden.
  3. Etablierung einer verantwortlichen Hauswirtschaftskraft analog zur verantwortlichen Pflegekraft sowie eine Fachkräftequote unter Berücksichtigung unterschiedlicher Wohn-, Betreuungs- und Versorgungskonzepte.
  4. Weiterentwicklung von Qualitäts- und Mindeststandards im Bereich hauswirtschaftlichen Betreuung und Versorgung.
  5. Programme zur Fachkräftegewinnung, Aus- und Weiterbildung insbesondere im Bereich Hauswirtschaft.
  6. Förderung von Anbietern und Kunden von Betreuungs- und Unterstützungsdiensten, um den eklatanten Mangel an hauswirtschaftlicher ambulanter Versorgung zu beheben.

Die Festsetzung dieser Mindestanforderungen an das SGB XI (Sozialgesetzbuch) soll eine Vereinheitlichung der „Heimgesetze“, also der ordnungspolitischen Regelungen der Länder, anstoßen – im Sinne der Pflegekräfte, der Hauswirtschaftlichen Dienstleister und vor allem der Pflegenden.

Detaillierte Informationen entnehmen Sie gerne der Presseinformation und der dazugehörigen Erläuterung. Wenn Sie diese Aktion unterstützen möchten, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.  

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DIE FAKTEN

  • Das SGB XI ist das Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung.
  • Die „Heimgesetze“ unterliegen den ordnungspolitischen Regelungen der Länder. Das SGB kann eine Einheitlichkeit bei den Mindestanforderungen anstoßen.
  • Der Handlungsbedarf ist groß: Die Wartezeit für angefragte Unterstützung im Haushalt bei den Sozialstationen beträgt bis zu 12 Monaten.